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BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

[ Auszug: Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu ... ]